AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Parkanlagenbetreibers

Allgemeines
1.1 Rechtsträger und Betreiber der diesen Nutzungsbedingungen zu Grunde liegenden Parkanlagen ist die Seewerte GmbH in Zusammenarbeit mit der Prachtwagen GmbH (im Folgenden kurz: ‚‘Parkanlagenbetreiber‘‘)

1.2 Die gegenständlichen Nutzungsbedingungen regeln die Ein-, Ausfahrts- und sonstigen Nutzungsrechte für die gegenständliche Parkanlage.

1.3 Die Steuerung der Zufahrts- und Ausfahrtsmöglichkeiten zu der vertragsgegenständlichen Parkanlage erfolgt über ein automationsunterstütztes System, mit welchem in erster Linie die Kfz-Kennzeichen der ein und ausfahrenden Fahrzeuge erfasst werden (siehe ausführlich die angeschlossene Datenschutzinformation).

Vertragsabschluss
2.1 Die Benutzung der Stellplätze in der Parkanlage ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages mit dem Parkanlagenbetreiber zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen dem Parkanlagenbetreiber und den Nutzern der Stellplätze (‚‘Kunde‘‘) geschlossen.

2.2 Der Vertrag kommt durch Einfahrt durch eines der beiden Portale der Parkanlage als kurzfristiger Nutzungsvertrag (‚‘Kurzparker‘‘) zustande.

2.3 Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Nutzungsbedingungen. Bei Ablehnung der Nutzungsbedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie binnen 20 Minuten nach der Einfahrt erfolgt. Diesfalls wird das Kfz-Kennzeichen des ein- und ausfahrenden Fahrzeuges am nächstfolgenden Werktag automatisch aus dem elektronischen Parksystem gelöscht.

Vertragsgegenstand
3.1 Der Kurzparker akzeptiert mit Einfahrt in die Parkanlage die gegenständlichen Nutzungsbedingungen samt Anlagen und jeweils geltender Tarifordnung. Mit der Einfahrt und Akzeptanz der Nutzungsbedingungen erwirbt der Kurzparker das Recht, zu den hier genannten Bedingungen mit einem Fahrzeug in die gegenständliche Parkanlage ein- und auszufahren sowie das Fahrzeug nach Verfügbarkeit auf einem beliebigen freien Stellplatz abzustellen. Ausgenommen hievon sind Stellplätze, welche gesondert gekennzeichnet und für Dauerparker reserviert sind.
3.2 Die Beaufsichtigung, Überwachung oder Verwahrung der Fahrzeuge und/oder von in den Fahrzeugen gelagerten Sachen bildet keinen Gegenstand dieses Vertrages, so dass den Parkanlagenbetreiber diesbezüglich keinerlei Verpflichtung trifft.

Nutzungsentgelt
4.1 Für Kurzparker gelten die Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.

2023 gelten folgende Tarife: Registrierte Nutzer und Nutzer ohne Registrierung: Tageskarte EUR 7,00 (10:00 bis 18:00), Tageskarte für registrierte User: EUR 5,50 (10-18:00), Abendkarte EUR 4,00 (16:00 bis 18:00) und Saisonkarte EUR 65,00

4.2 Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und Betriebszeiten sind dem Aushang bei der Einfahrt zu entnehmen.

4.3 Dem Kurzparker stehen für die Bezahlung des Entgelts vor der Ausfahrt aus der Parkanlage folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Online bis zu 48 Stunden nach Abschluss des Parkvorganges auf portal.jjames.eu/seeseitn, an Parkterminals beim Mostvierterl und beim Restaurant DAS/SEE, Barzahlung im Shop, am Kiosk und im Mostvierterl.
Benutzungsbedingungen

5.1 Die Betriebszeiten der Parkanlagen sind: 24/7

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, behördliche und gesetzliche Vorschriften und die Straßenverkehrsordnung (STVO) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten; insbesondere gilt es zu beachten:

Fahrzeuge, die in die Parkanlage eingefahren werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein.

Das verkehrs- oder vertragswidrige Abstellen eines Fahrzeuges, etwa auf nicht als Kfz-Abstellplätze gekennzeichnete Flächen, vor Notausgängen, vor Türen, Toren und Ausgängen, oder auf als für Dauerparker vorbehaltenen Abstellplätzen ist untersagt.

Das längere Laufenlassen des Motors und Hupen sind untersagt.

Die Verwendung von Feuer und offenem Licht sind untersagt.

Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen sind untersagt.

Die Einstellung des Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) ist untersagt.

Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten dürfen in der Parkanlage nicht durchgeführt werden.

Die Parkanlage ist sachgemäß und schonend zu behandeln. Es gilt ein generelles Driftverbot.

Der Saisonkartenbesitzer ist zur Zahlung des geltenden Kurzparktarifes verpflichtet, wenn er ein Fahrzeug mit einem Kennzeichen, für das keine Saisonkarte erworben wurde, in die Parkfläche einfährt und es dort abstellt. Saisonkartebesitzer können nach Registrierung auf portal.jjames.eu/register Die Saisonkarte vor der Einfahrt einem anderen Kennzeichen zuweisen.

Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Abstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Flächen (etwa Behindertenparkplätze, etc) unberechtigt benutzt werden.

Die Höchsteinstelldauer für den Kurzparker beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser 30 Tage gilt das Fahrzeug als widerrechtlich abgestellt und der Parkanlagenbetreiber wird gegebenenfalls mittels Besitzstörungs- und Unterlassungsklage gegen den Fahrzeughalter vorgehen.

Darüberhinausgehende Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben dabei ausdrücklich vorbehalten.

Haftung
6.1 Die Nutzung der Parkanlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden.

6.2 Der Parkanlagenbetreiber haftet im Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen nur für Schäden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Parkanlagenbetreibers, seines Personals oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

6.3 Es besteht insbesondere keine Haftung für Beschädigungen, Einbruch oder Diebstahl.

6.4 Der Parkanlagenbetreiber haftet nicht für Schäden, die durch einen anderen Kunden oder einen Dritten verursacht worden sind.

Erfüllungsort / Gerichtsstand
7.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Parkanlagenbetreibers.

7.2 Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Bestimmungen des § 14 über den Gerichtsstand

7.3 Für Nichtverbraucher wird für alle aus dieser Vereinbarung entspringenden Rechtsstreitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit des nach dem oben angeführten Standort des Parkanlagenbetreibers sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

Einforderung der Parkgebühren
Bei Nichtbezahlung der Parkgebühren wird die Prachtwagen GmbH in Kooperation mit INKO, Inkasso GmbH beauftragt eine Lenkererhebung durchzuführen und die offenen Parkgebühren einzufordern.

Es fallen folgende Zusatzkosten an: Zulassungserhebung: EUR 15,50; offene Parkgebühr(en); erhöhte Parkgebühr: EUR 36,00; Manipulationskosten: EUR 13,50

Datenschutz
8.1 Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen wird an dieser Stelle auf die Datenschutzinformation des Parkanlagenbetreibers zur automationsunterstützten Kfz-Kennzeichenerfassung hingewiesen.

Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehen wir sehr gerne zur Verfügung.

Erreichbar per E-Mail parken@prachtwagen.at